Chronologische Darstellung der Folgen eines Rechenfehlers der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein)
1. Der Ursprung des Konflikts – Ein Rechenfehler, ein Vergleich und die erste Weichenstellung
In den Jahren 2003–2004 war ich selbstständig tätig und nutzte den Dispokredit meines Girokontos bei der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) in Höhe von 3.000 €. Nachdem ich die Selbstständigkeit beenden musste, war ich für kurze Zeit ohne Einkommen. Als ich im Anschluss eine neue Anstellung fand, wurde mein Konto durch die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) gesperrt – obwohl ich nur rund 700 € Lohn erhalten hatte und lediglich einen geringen Betrag abheben wollte.
Da ich keinen Zugriff mehr auf mein Konto hatte, bat ich meinen Arbeitgeber, mein Gehalt künftig auf ein anderes Konto zu überweisen. Parallel begann ich, monatlich 50 € an die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) zurückzuzahlen – regelmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren. Dadurch reduzierte sich der offene Betrag auf ca. 1.300 €.
Statt diese Rückzahlung anzuerkennen, kündigte die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) überraschend mein Konto und stellte einen Mahnbescheid über 2.000 € aus. Diese Summe setzte sich aus der Restschuld (ca. 1.300 €), zusätzlichen Bankgebühren (500 €) sowie einem pauschalen Fehlbetrag (200 €) zusammen.
Dem Mahnbescheid war ein Schreiben der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) beigefügt, in dem ich aufgefordert wurde, keinen Widerspruch einzulegen, da man „einen vollstreckbaren Titel benötige“. Zusätzlich lag ein amtliches Formular für Teil- oder Vollwiderspruch bei.
Ich entschied mich für einen Teilwiderspruch in Höhe von 200 Euro, da sich die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) um genau diesen Betrag verrechnet hatte. Im weiteren Verlauf wurde dieser Fehlbetrag auch durch das Amtsgericht bestätigt. Der Teilwiderspruch führte schließlich zu einer Vergleichsverhandlung vor dem Amtsgericht Pinneberg.
Die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) ließ sich dort durch Rechtsanwalt Michael Hirsch vertreten. Während der Verhandlung entstand bei mir der Eindruck, dass Rechtsanwalt Michael Hirsch nicht bewusst war, dass lediglich ein Teil der Forderung strittig war. Dies führte zunächst zu einer kurzen Hauptverhandlung.
Im Anschluss wurde ein Vergleich geschlossen: Ich verpflichtete mich zur weiteren Zahlung in monatlichen Raten von 50 Euro. Im Gegenzug sollte der Vollstreckungsbescheid entwertet und an mich herausgegeben werden.
Nach der Einigung kam es zu einer langen, ausführlichen Diskussion über die Höhe des Streitwerts. Da während des Vergleichsverfahrens keine Einigung zu erzielen war, kündigte Richter Dr. Gold vom Amtsgericht Pinneberg an, diesen selbst festzusetzen. Zwei Wochen später wurde mir per Beschluss mitgeteilt, dass der Streitwert auf 200 Euro festgesetzt wurde – exakt die Höhe meines Teilwiderspruchs.
Daraufhin legte Rechtsanwalt Michael Hirsch – zunächst erfolglos – zwei Beschwerden beim Amtsgericht ein. Erst seine dritte Eingabe beim Landgericht führte zur Entscheidung zugunsten der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein). Der Beschluss vom 17.04.2008 (Az. 9 T 23/08) ist das Fundament des gesamten weiteren Konflikts.
2. Der Beschluss des Landgerichts – und die Folgen eines nicht erfüllten Vergleichs
Mit der Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 17.04.2008 (Az. 9 T 23/08) begann eine neue Phase des Konflikts. Während der Vergleich vor dem Amtsgericht Pinneberg zunächst eine abschließende Regelung dargestellt hatte, veränderte der Beschluss von Richterin Britta Bottke die Grundlage des gesamten weiteren Verlaufs.
In der Begründung schrieb Richterin Britta Bottke wörtlich:
„Das Landgericht schließt sich nicht der Auffassung des Amtsgerichtes an, Gegenstand des Vergleiches sei nur eine Zahlungserleichterung gewesen. Denn der Vergleich regelt insbesondere auch die Herausgabe des Vollstreckungsbescheids an den Beklagten und die Zahlungsverpflichtung des Beklagten.“
Diese Aussage ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) den Vergleich zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hatte. Ich hatte die vereinbarten monatlichen Zahlungen weiterhin geleistet. Der Vollstreckungsbescheid hingegen war weder entwertet noch an mich herausgegeben worden – obwohl genau dies Bestandteil des Vergleichs war.
Damit entsteht ein grundlegender Widerspruch: Der Beschluss des Landgerichts stützt sich ausdrücklich auf einen Vergleich, dessen wesentliche Verpflichtung durch die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) zu diesem Zeitpunkt nicht umgesetzt worden war.
Besonders bemerkenswert ist, dass Richterin Britta Bottke die Herausgabe des Vollstreckungsbescheids ausdrücklich als Bestandteil des Vergleichs hervorhebt – obwohl gerade dieser Punkt weiterhin offen war.
Der gesamte Vorgang führte zu einer aus meiner Sicht widersprüchlichen Situation: Ich hatte einen Rechenfehler der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) in Höhe von 200 Euro beanstandet, daraus entstand ein Vergleich, den ich einhielt – und dennoch wurde ich später per Kostenbeschluss verpflichtet, Rechtsanwalt Michael Hirsch rund 600 Euro zu zahlen.
Kurz nach Erhalt des Beschlusses erhielt ich einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten von Rechtsanwalt Michael Hirsch. Dadurch entstand die Situation, dass trotz eines Teilwiderspruchs über 200 Euro und trotz fortlaufender Zahlungen zusätzliche Kosten gegen mich festgesetzt wurden.
Nach Erhalt des Beschlusses suchte ich das Amtsgericht auf und fragte bei einer Rechtspflegerin nach, ob gegen diese Entscheidung noch eine weitere Rechtsmöglichkeit bestehe. Mir wurde mitgeteilt, dass es sich bereits um die höchste Instanz handele und keine weiteren Schritte möglich seien.
Damit verlor der Vergleich seine ursprüngliche Grundlage. Die zentrale Verpflichtung der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) – die Herausgabe und Entwertung des Vollstreckungsbescheids – blieb unerfüllt, während der Beschluss des Landgerichts dennoch auf diesem Vergleich aufbaute.
Ich stellte daraufhin die Zahlungen an die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) ein. Der Vergleich war faktisch nicht vollständig umgesetzt, da die vertraglich vereinbarte Herausgabe des Titels weiterhin ausstand.
Ich ging davon aus, dass die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) den Vergleich nun ebenfalls als gescheitert behandeln und ein neues Verfahren einleiten würde.
Doch genau das geschah nicht. Stattdessen entwickelte sich der Vorgang in den folgenden Jahren in eine Richtung, die zunehmend widersprüchlich wurde.
3. Die Rückkehr des entwerteten Titels und wechselnde Forderungshöhen
Drei Jahre später erhielt ich eine Zahlungsaufforderung über 3.400 Euro. Selbst mit großzügig gerechnetem Zinseszins war diese Summe nicht nachvollziehbar.
Im März 2015 tauchte Obergerichtsvollzieher Herr Clausen mit einer Forderung über 2.500 Euro auf, gestützt auf denselben Vollstreckungsbescheid, der laut Vergleich längst entwertet und an mich hätte übergeben werden müssen. Ich legte Widerspruch ein – der Antrag wurde zurückgezogen.
Ein Jahr später versuchte Obergerichtsvollzieher Herr Clausen es erneut – diesmal mit 1.500 Euro, angeblich aus dem Vergleich. Da dieser aber nicht erfüllt war, reichte ich am 8. März 2016 eine negative Feststellungsklage beim Amtsgericht Pinneberg ein.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich der entwertete Vollstreckungsbescheid weiterhin nicht in meinem Besitz, obwohl die Herausgabe bereits Jahre zuvor im Vergleich vereinbart worden war. Aus meiner Sicht entstand dadurch ein grundlegender Widerspruch: Einerseits wurde behauptet, der Vergleich bilde die Grundlage der Vollstreckung – andererseits war die zentrale Verpflichtung der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) aus diesem Vergleich weiterhin unerfüllt.
Damit entwickelte sich der ursprüngliche Streit über einen Rechenfehler zunehmend zu einer grundsätzlichen Frage der Nachvollziehbarkeit staatlicher Vollstreckungsmaßnahmen sowie der Wirksamkeit eines Vergleichs, dessen zentrale Verpflichtung weiterhin unerfüllt geblieben war.
4. Die Güteverhandlung und die Rückkehr des entwerteten Vollstreckungsbescheids
Nach Einreichung meiner Klage im März 2016 wurde mir auf Anweisung von Richterin Julia Abry-Scherf endlich der entwertete Vollstreckungsbescheid zugesandt – jenes Dokument, das mir laut Vergleich bereits seit 2007 hätte ausgehändigt werden müssen.
Dass die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) dennoch 2015 versuchte, genau mit diesem Titel zu vollstrecken, blieb ebenso unbeachtet wie die Tatsache, dass sich bis dahin mehrere Eingangsstempel auf dem Dokument angesammelt hatten. Obergerichtsvollzieher Herr Clausen konnte mir lediglich bestätigen, dass der Stempel vom 20. März 2015 zu dem ersten Vollstreckungsversuch gehörte – zu den übrigen Stempeln hatte Obergerichtsvollzieher Herr Clausen „keine Erinnerung“.
Im Vorfeld der Verhandlung tauchte eine eidesstattliche Versicherung der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) auf. Darin wurde erklärt, der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Jahr 2008 sei auf dem Postweg verloren gegangen. Diese Erklärung erfolgte jedoch erst etwa sieben Jahre später.
Ich recherchierte daraufhin bei der Post, wie lange Nachweise zu Einschreiben aufbewahrt werden. Nach Auskunft der Post wurden entsprechende Daten zum damaligen Zeitpunkt lediglich etwa ein Jahr archiviert. Damit stellte sich die Frage, auf welcher Grundlage nach mehreren Jahren noch mit Sicherheit erklärt werden konnte, ein bestimmtes Schreiben sei auf dem Postweg verloren gegangen.
Im schriftlichen Vorverfahren wies ich deshalb ausdrücklich darauf hin, dass eine solche Erklärung aus meiner Sicht keine überprüfbare Tatsachenfeststellung darstellt. Nach einem Zeitraum von sieben Jahren lässt sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen, ob ein konkreter Brief tatsächlich auf dem Postweg verloren gegangen ist oder ob andere Ursachen in Betracht kommen. Dennoch wurde diese Darstellung im Verfahren wie eine feststehende Tatsache behandelt.
Eine Woche vor der Güteverhandlung besuchte ich Obergerichtsvollzieher Herr Clausen wegen eines anderen Anliegens. Ohne Zusammenhang begann Obergerichtsvollzieher Herr Clausen plötzlich, mir zu erklären, dass meine Klage wohl wenig Aussicht auf Erfolg habe, da der 2. Vollstreckungsversuch aus dem Vergleich und nicht aus dem Titel vollstreckt worden sei. Diese Aussage von Obergerichtsvollzieher Herr Clausen ließ bei mir alle Alarmglocken schrillen.
Noch am selben Tag suchte ich die Polizeiwache Halstenbek auf, um Anzeige gegen die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) zu erstatten. Nachdem ich den Sachverhalt erklärt und den entwerteten Vollstreckungsbescheid vorgelegt hatte, ging eine Polizeibeamtin mit dem Dokument in ein Hinterzimmer zu einem Kollegen. Ich hörte, dass dort telefoniert wurde, konnte den Inhalt des Gesprächs jedoch nicht verstehen.
Kurz darauf kam ein Polizeibeamter aus dem hinteren Bereich und verwies mich mit der Begründung aus der Wache, „Banken machen solche Fehler nicht“. Ich erwiderte: „Wie es denn zu der Bankenkrise gekommen sei, wenn Banken solche Fehler nicht machen!“
Am 11. Oktober 2016 fand das Güteverfahren vor Richterin Julia Abry-Scherf statt. Anwesend waren neben mir Rechtsanwalt Michael Hirsch als Vertreter der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) sowie ein junger Mann unbekannter Funktion, der neben Richterin Julia Abry-Scherf saß und nicht aktiv in Erscheinung trat.
Richterin Julia Abry-Scherf eröffnete das Verfahren mit einem längeren Monolog. Nach Darstellung von Richterin Julia Abry-Scherf hätte ich mich im Vergleich verpflichtet, weiterhin 50 Euro monatlich zu zahlen. Ich erwiderte, dass ich dies auch getan hatte bis zum Beschluss von Richterin Britta Bottke.
Danach wiederholte Richterin Julia Abry-Scherf mehrfach, dass der Vergleich den Vollstreckungsbescheid ersetze und meine Klage deshalb wenig Aussicht auf Erfolg habe. Dabei wurde nahezu wortgleich dieselbe Argumentation verwendet, die mir bereits eine Woche zuvor Obergerichtsvollzieher Herr Clausen unaufgefordert geschildert hatte. Nachdem dieser Punkt über längere Zeit wiederholt worden war, unterbrach ich schließlich und sagte wörtlich: „Sie hören sich an wie der Anwalt des Anwaltes.“
Als ich die stark schwankenden Forderungssummen der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) ansprach, darunter eine Zahlungsaufforderung über 3.400 Euro, fragte Richterin Julia Abry-Scherf Rechtsanwalt Michael Hirsch nach einer Erklärung. Rechtsanwalt Michael Hirsch entgegnete lapidar, „mit Bearbeitungskosten und Zinseszins käme das schon hin“. Richterin Julia Abry-Scherf stellte keine weiteren Nachfragen.
Ich wies darauf hin, dass versucht worden war, aus dem entwerteten Vollstreckungsbescheid zu vollstrecken. Auf Nachfrage von Richterin Julia Abry-Scherf erklärte Rechtsanwalt Michael Hirsch sinngemäß, er wisse nicht, was sein Mandant „zwischenzeitlich getan habe“. Weitere Nachfragen erfolgten nicht.
Als ich meine Klage aufrechterhalten wollte, wurde mir erklärt, dass ein Güteverfahren ebenfalls öffentlich sei – was ich zuvor in Zweifel gezogen hatte.
Richterin Julia Abry-Scherf begann ins Diktiergerät zu sprechen und als sie anfing unterschiedliche Kostenpunkte aufzulisten, unterbrach Rechtsanwalt Michael Hirsch die Aufnahme, um eine Summe nach oben zu korrigieren. Richterin Julia Abry-Scherf spulte zurück, übernahm die Korrektur – verlor anschließend jedoch den Faden. Daraufhin diktierte Rechtsanwalt Michael Hirsch die nächsten Sätze, die Richterin Julia Abry-Scherf dann übernahm. Bemerkenswert war dabei weniger die Korrektur einer Zahl, sondern die Tatsache, dass Rechtsanwalt Michael Hirsch anschließend mehrere Formulierungen vorgab, die Richterin Julia Abry-Scherf unmittelbar übernahm. Dadurch entstand der Eindruck, dass die inhaltliche Richtung des Diktats nicht allein von der Richterin bestimmt wurde.
Richterin Julia Abry-Scherf fragte mich, ob ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wolle. Ich antwortete, wenn das möglich wäre, ja! Danach sprach Richterin Julia Abry-Scherf in ihr Diktiergerät, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnt wird.
Am Ende der Verhandlung erklärte ich, dass der ursprüngliche Rechenfehler in Höhe von 200 Euro der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) überhaupt erst zu dem Vergleich geführt hatte und erst der Beschluss vom Landgericht durch Richterin Britta Bottke zu dem ganzen Ärger geführt hat.
Richterin Julia Abry-Scherf unterbrach mich und stellte erneut ausdrücklich klar, dass der Beschluss des Landgerichts „nicht anfechtbar“ sei – obwohl ich danach gar nicht gefragt hatte.
Die Urteilsverkündung wurde auf den 29. November 2016 angesetzt.
5. Richterin Julia Abry-Scherf fehlt – und das Urteil erscheint trotzdem pünktlich
Am 29. November 2016, dem offiziell angesetzten Termin zur Urteilsverkündung, erschien ich pünktlich um 8:30 Uhr im Amtsgericht Pinneberg. Ich hatte das Protokoll der Verhandlung vom 11.10.2016 mitgebracht, in dem ich mehrere fehlerhafte oder unzutreffende Passagen markiert hatte. Ziel war es, Richterin Julia Abry-Scherf unmittelbar vor der Urteilsverkündung mit diesen Punkten zu konfrontieren und auf die erheblichen Abweichungen hinzuweisen.
Ich wurde gebeten, vor dem vorgesehenen Raum zu warten. An der Tür hing ein großes Poster mit Geburtstagsgrüßen für Richterin Julia Abry-Scherf – offenbar von Kollegen und Mitarbeitenden. Wer allerdings nicht erschien, war Richterin Julia Abry-Scherf selbst.
Gerichtsmitarbeiter versuchten telefonisch, Richterin Julia Abry-Scherf zu erreichen – vergeblich. Schließlich wurde mir nahegelegt, nicht länger zu warten, da unklar sei, ob sie überhaupt noch erscheinen würde. Nach über 30 Minuten verließ ich das Gericht – ohne Entscheidung, ohne neue Terminankündigung und ohne Möglichkeit, die markierten Punkte anzusprechen.
Noch am selben Tag formulierte ich einen schriftlichen Antrag auf Protokollberichtigung sowie die Bitte, mir einen neuen Termin zur Urteilsverkündung mitzuteilen. Dieses Schreiben gab ich am nächsten Morgen beim Amtsgericht Pinneberg ab. Darin listete ich mehrere konkrete Fehler im Protokoll der Verhandlung vom 11.10.2016 auf – darunter eine zentrale Unwahrheit:
Laut Protokoll soll Rechtsanwalt Michael Hirsch erklärt haben, dass ausschließlich aus dem Vergleich vollstreckt worden sei. Tatsächlich hatte Rechtsanwalt Michael Hirsch auf Nachfrage von Richterin Julia Abry-Scherf sinngemäß geantwortet, er wisse nicht, was sein Mandant in der Zwischenzeit getan habe.
Diese Abweichung war nicht nur erheblich, sondern auch entscheidungserheblich.
Am übernächsten Tag, also am 1. Dezember, erhielt ich das Urteil per Post – datiert auf den 29.11.2016, also genau jenen Tag, an dem Richterin Julia Abry-Scherf nach eigener Aussage krank gewesen ist und nicht erschienen war.
Einige Tage später erreichte mich ein Schreiben von Richterin Julia Abry-Scherf, in dem Richterin Julia Abry-Scherf erklärte, am Verkündungstag krank gewesen zu sein. Dennoch sei das Urteil rechtmäßig ergangen, da es im Ermessen von Richterin Julia Abry-Scherf liege, wann genau ein Urteil verkündet werde.
Warum das Urteil ausgerechnet auf den Tag datiert wurde, an dem Richterin Julia Abry-Scherf krankheitsbedingt abwesend gewesen sein soll, blieb ebenso unbeantwortet wie mein Antrag auf Protokollberichtigung – der vollständig ignoriert wurde.
Ein weiteres bemerkenswertes Detail: Obwohl Richterin Julia Abry-Scherf in der Verhandlung betont hatte, dass der Beschluss des Landgerichts – mit einem Streitwert von 1.800 Euro – „nicht anfechtbar“ sei, setzte Richterin Julia Abry-Scherf im Urteil selbst einen Streitwert von nur 200 Euro fest.
Es war exakt jener Betrag, den das Amtsgericht ursprünglich festgelegt hatte – bevor dieser auf Betreiben von Rechtsanwalt Michael Hirsch im Namen der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) abgeändert worden war.
Weitere Unstimmigkeit: Vergleich nicht erfüllt – aber Grundlage des Urteils
Besonders schwerwiegend ist, dass das Urteil mehrfach ausdrücklich darauf verweist, die zweite Vollstreckung sei „nicht aus dem alten Vollstreckungsbescheid, sondern aus dem Vergleich“ erfolgt.
Genau diese Formulierung hatte Richterin Julia Abry-Scherf bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2016 verwendet – in einem längeren Eingangsstatement, in dem Richterin Julia Abry-Scherf meine Erfolgsaussichten infrage stellte.
Bemerkenswert ist zudem: Nur eine Woche vor dieser Verhandlung hatte mich Obergerichtsvollzieher Herr Clausen, den ich wegen einer anderen Angelegenheit aufsuchte, ungefragt auf denselben Umstand hingewiesen. Ohne dass ich danach gefragt hatte, erklärte Obergerichtsvollzieher Herr Clausen, meine Klage habe wohl wenig Aussicht auf Erfolg, da „aus dem Vergleich gepfändet“ worden sei – und nicht aus dem alten Titel.
Der Gleichklang zwischen Obergerichtsvollzieher Herr Clausen und Richterin Julia Abry-Scherf ist zumindest auffällig, da dieselbe Argumentation unabhängig voneinander verwendet wurde.
Dabei steht fest: Der Vergleich war nicht erfüllt. Die Herausgabe des entwerteten Vollstreckungstitels – der zentrale Punkt der Vereinbarung – wurde von der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) nicht umgesetzt. Die Übergabe erfolgte erst Jahre später, auf Anweisung von Richterin Julia Abry-Scherf und erst nach Einreichung meiner Klage.
Das bedeutet: Der Vergleich war zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig erfüllt. Dennoch wurde er sowohl für die Vollstreckung als auch als Hauptargument für das Urteil verwendet.
Mit anderen Worten: Das Gericht stützt sich auf einen Vergleich, dessen wesentliche Verpflichtung durch die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) über Jahre hinweg nicht umgesetzt wurde – während mir gleichzeitig die Verantwortung für die Folgen zugeschrieben wurde.
Offene Fragen zum Urteil – und zur Rolle von Richterin Julia Abry-Scherf
- Wenn Richterin Julia Abry-Scherf zum
Verkündungszeitpunkt krank und abwesend war:
Wer hat das Urteil wann, wo und gegenüber wem verkündet? - Falls Richterin Julia Abry-Scherf das Urteil
nachträglich mit Datum 29. November unterschrieben hat:
Warum wurde das Urteil auf einen Tag datiert, an dem Richterin Julia Abry-Scherf nach eigener Aussage krank war? - Falls das Datum des Urteils zutreffend ist:
Wer hat das Urteil am 29. November 2016 verkündet, wenn Richterin Julia Abry-Scherf nach eigener Mitteilung krankheitsbedingt abwesend war? - Warum wurde der Streitwert im Urteil wieder auf exakt 200 Euro reduziert – obwohl Richterin Julia Abry-Scherf im Gericht erklärt hatte, der Beschluss des Landgerichts mit höherem Streitwert sei unanfechtbar?
Auch hier zeigen sich Widersprüche, formale Unklarheiten und fehlende Transparenz – ohne erkennbare spätere Aufarbeitung oder Korrektur.
6. Pfändungsschutzkonto, Stillstand und erste Beschwerden an Behörden
Nach dem Urteil nahm die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) die Entscheidung zum Anlass, mein Konto zu pfänden. Ich war dadurch gezwungen, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Diese Situation hatte erhebliche Auswirkungen auf meine berufliche und private Lebensplanung.
Eigentlich hatte ich vor, erneut ein Gewerbe aufzubauen. Durch die Kontopfändung und die damit verbundenen Einschränkungen sah ich dafür jedoch keine realistische Möglichkeit mehr. Stattdessen arbeitete ich weiterhin als Zeitungsträger und achtete bewusst darauf, dass mein Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze blieb.
Ich leistete keine weiteren Zahlungen an die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein). Merkwürdigerweise erhielt ich auch keine Rechnung des Amtsgerichts über Gerichtskosten, obwohl solche Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren grundsätzlich zu erwarten gewesen wären.
Nach etwa zwei Jahren entschied ich mich, den Vorgang erstmals umfassend an übergeordnete Stellen heranzutragen. Ich verfasste ein ausführliches Schreiben an das Justizministerium Schleswig-Holstein, in dem ich den gesamten Ablauf schilderte – insbesondere die Rolle von Richterin Britta Bottke, Richterin Julia Abry-Scherf, Rechtsanwalt Michael Hirsch, Obergerichtsvollzieher Herr Clausen sowie der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein).
Das Justizministerium leitete mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Itzehoe weiter. Die Staatsanwaltschaft holte eine Stellungnahme von der beschuldigten Richterin Julia Abry-Scherf ein und wertete diese als alleinige Entscheidungsgrundlage. Es wurde kein einziges meiner vorgebrachten Argumente aufgegriffen. Weder der vorgelegte Beschluss des Landgerichts Itzehoe von Richterin Britta Bottke noch das Fehlverhalten von Obergerichtsvollzieher Herr Clausen, der mit einem entwerteten Vollstreckungstitel zu pfänden versuchte, wurde gewürdigt oder auch nur angesprochen.
Ich wette, dass die Staatsanwaltschaft Itzehoe nicht viel zu tun hat, wenn Sie jedes mal von einem mutmaßlichen Straftäter eine Stellungnahme erbittet und die dann als unumstößliche Wahrheit ansieht. Vielleicht hat es auch damit zu tun, dass die Angestellten der Staatsanwaltschaft Itzehoe in der Kantine des Landgerichtes Itzehoe ihre Mittagspause verbringen und sich dort mit anderen Richtern, zum Beispiel Richterin Britta Bottke, austauschen.
Unberücksichtigt blieb dabei, dass bereits der Beschluss von Richterin Britta Bottke auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhte: nämlich auf der Annahme, dass die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) ihren Teil des Vergleichs erfüllen würde. Tatsächlich war genau dieser Punkt – die Herausgabe und Entwertung des Vollstreckungsbescheids – über Jahre hinweg nicht erfüllt worden.
Ebenso wurde das Verhalten von Obergerichtsvollzieher Herr Clausen nicht weiter geprüft – insbesondere die Tatsache, dass ein Vollstreckungsversuch mit einem entwerteten Vollstreckungsbescheid erfolgte, der sich nach dem Vergleich längst nicht mehr im Besitz der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) oder im Vollstreckungskreislauf hätte befinden dürfen.
Parallel übersandte ich mein Schreiben auch an das Finanzamt Pinneberg, da dort wiederholt steuerliche Voraberklärungen angefordert wurden. Darüber hinaus richtete ich das Schreiben an die Gerichtsvollzieherstelle Pinneberg und bat ausdrücklich um eine Erklärung, wie es möglich sein konnte, dass Obergerichtsvollzieher Herr Clausen mit einem entwerteten, Vollstreckungsbescheid tätig wurde.
Eine Antwort erhielt ich weder von der Gerichtsvollzieherstelle noch von Frau Sponbiel, Leiterin der Gerichtsvollzieherstelle des Amtsgerichts Pinneberg.
In diesem Zeitraum erschienen eines Abends zwei Polizeibeamte bei mir zuhause. Anlass war ein richterlicher Beschluss, der sich auf den Themenkomplex Steuervoraberklärungen und Gewerbesteuer bezog.
Während mich einer der Beamten an der Haustür aufhielt, mich nach Waffen abtastete und mich nach der Wirksamkeit der Wärmepads fragte, die ich wegen einer Nierenverkühlung als Gürtel um meinen Bauch trug, hielt sich der zweite Beamte zeitweise außerhalb meines Sichtfeldes auf. Mein Zimmer befindet sich in einem separaten, an das Wohnhaus angebauten Raum und war von meinem Standort aus nicht einsehbar.
Nach Aussage meiner Mutter, die anwesend war, hörte sie beim Weggehen der Polizeibeamten, wie jener Beamte zu seinem Kollegen sagte: „So könne er nicht wohnen.“ Da dieser Beamte sich zuvor zeitweise außerhalb meines Sichtfeldes aufgehalten hatte und sich mein Zimmer in dem betreffenden Bereich befindet, entstand bei meiner Mutter der Eindruck, dass er dort gewesen sein könnte. Daraus ergab sich für mich die Vermutung, dass möglicherweise versucht wurde, mein Zimmer zu durchsuchen. Belegen kann ich dies nicht.
Auffällig war für mich zudem, dass genau jener Polizeibeamte derselbe Beamte war, der mich Jahre zuvor aus der Polizeiwache Halstenbek verwiesen hatte, nachdem ich versucht hatte, Anzeige im Zusammenhang mit dem entwerteten Vollstreckungsbescheid zu erstatten.
Weder mir noch meiner Familie wurde erklärt, was konkret gesucht wurde oder weshalb der Einsatz erfolgte.
Am nächsten Tag übergab ich das Schreiben, das ich zuvor bereits an das Finanzamt Pinneberg und die Gerichtsvollzieherstelle geschickt hatte, zusätzlich dem Amtsgericht Pinneberg – zu Händen der Richterin, die den richterlichen Beschluss unterschrieben hatte, den mir die Polizeibeamten vorgezeigt hatten. Eine Reaktion erhielt ich darauf nicht.
Noch am selben Tag suchte ich erneut das Büro von Frau Sponbiel, Leiterin der Gerichtsvollzieherstelle des Amtsgerichts Pinneberg, auf. Auf Geheiß eines Mitarbeiters legte ich ein kurzes Schreiben auf ihren Schreibtisch, in dem ich sie nochmals aufforderte zu erklären, weshalb Obergerichtsvollzieher Herr Clausen mit einem entwerteten Vollstreckungsbescheid tätig wurde, der sich nach dem Vergleich nicht mehr im Vollstreckungskreislauf hätte befinden dürfen. Auch darauf erhielt ich keine Reaktion.
Ein weiteres Schreiben richtete ich an Richterin Britta Bottke mit der Frage, ob ein richterlicher Beschluss weiterhin Bestand haben könne, wenn seine Begründung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhe. Auch hierauf erhielt ich keine Antwort.
Für mich verstärkte sich dadurch zunehmend der Eindruck, dass Hinweise zwar entgegengenommen, zentrale Fragen jedoch weder inhaltlich geprüft noch nachvollziehbar beantwortet wurden.
7. Schreiben an Bürgermeister, Institutionen und öffentliche Stellen
Aufgrund der Corona-Pandemie sah ich zunächst von weiteren Eingaben ab, da viele Behörden nur eingeschränkt arbeiteten und persönliche Vorsprachen teilweise nicht möglich waren. Erst nach dem Ende dieser Phase griff ich den Vorgang erneut auf und wandte mich im Oktober 2022 mit einem umfangreichen Schreiben an verschiedene öffentliche und institutionelle Stellen, darunter die damalige Bürgermeisterin von Pinneberg, Urte Steinberg, den Bürgermeister der Gemeinde Halstenbek, Claudius von Rüden, sowie den Vorstand der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein).
Ziel des Schreibens war es, den über Jahre ungelösten Sachverhalt zusammenhängend darzustellen und auf die Vielzahl offener Fragen hinzuweisen, die sich im Zusammenhang mit der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein), Richterin Britta Bottke, Richterin Julia Abry-Scherf, Rechtsanwalt Michael Hirsch, Obergerichtsvollzieher Herr Clausen sowie Frau Sponbiel, Leiterin der Gerichtsvollzieherstelle des Amtsgerichts Pinneberg, ergeben hatten.
Ich schilderte dabei, dass keine der zuvor angeschriebenen Stellen bereit gewesen war, die Vorgänge aufzuarbeiten oder die offenen Fragen zur Herausgabe des Vollstreckungsbescheids, zu den wechselnden Forderungshöhen sowie zur Grundlage der Vollstreckungen nachvollziehbar zu beantworten.
In dem Schreiben wies ich darauf hin, dass die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) mein Konto gesperrt hatte und ich dadurch über Jahre hinweg in meiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Gleichzeitig führte ich aus, dass die gerichtlichen Entscheidungen auf Annahmen beruhten, die nicht vollständig mit dem tatsächlichen Ablauf übereinstimmten.
Da ich auf frühere Schreiben überwiegend keine substanzielle Antwort erhalten hatte, kündigte ich an, das gesamte Material an weitere Institutionen und Stellen weiterzuleiten, darunter Parteien, Berufsverbände, Aufsichtsstellen, Interessenvertretungen und Medien.
Dabei ging es mir nicht darum, einzelne Personen anzugreifen, sondern darum, eine nachvollziehbare Prüfung des gesamten Sachverhalts zu erreichen und eine unabhängige Bewertung der dokumentierten Abläufe zu ermöglichen.
Im Anschluss an dieses Schreiben erhielt ich Rückmeldungen mehrerer angeschriebener Stellen. Die Antworten ähnelten sich inhaltlich stark: Es wurde erklärt, man habe die Angelegenheit juristisch prüfen lassen und sehe keine eigene Zuständigkeit. Auffällig war jedoch, dass weder eine konkrete Weiterleitung erfolgte noch eine zuständige Stelle benannt wurde, an die ich mich stattdessen hätte wenden können. Gerade bei Behörden und öffentlichen Institutionen wäre eine nachvollziehbare Verweisung an eine sachlich zuständige Stelle naheliegend gewesen.
Daraufhin wandte ich mich zusätzlich an weitere Institutionen innerhalb von Schleswig-Holstein, darunter juristische Berufsverbände, Interessenvertretungen und andere öffentliche Ansprechpartner, um auf die aus meiner Sicht bestehenden Auffälligkeiten im Ablauf hinzuweisen.
Aus meiner Sicht zeigte sich dabei ein wiederkehrendes Muster: Die Verantwortung wurde an andere Stellen weitergereicht, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dokumentierten Widersprüchen erfolgte.
8. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Gerichtsvollzieherstelle – und fehlende Reaktion
Am 09.05.2025 richtete ich eine formelle Dienstaufsichtsbeschwerde an die Außenstelle des Amtsgerichts Pinneberg in Schenefeld. Gegenstand der Beschwerde war sowohl das Verhalten von Gerichtsvollzieherin Frau Meldau als auch der Umgang der Gerichtsvollzieherstelle mit Vollstreckungstiteln im Zusammenhang mit meinem langjährigen Verfahren.
Anlass war ein Vorfall vom 04.12.2024. Nach meiner Wahrnehmung betrat Gerichtsvollzieherin Frau Meldau meine Wohnräume, um mir ein Pfändungsschreiben zu übergeben. Ich hielt mich zu diesem Zeitpunkt in meinem Zimmer auf und hörte laut Musik bzw. Videos, sodass ich ein mögliches vorheriges Klopfen nicht sicher ausschließen kann. Das Betreten des Raumes erfolgte für mich dennoch überraschend und ohne erkennbare vorherige Kontaktaufnahme. Nachdem ich die Annahme unter Hinweis auf frühere Vorgänge ablehnte, wurden die Unterlagen in meinen Briefkasten eingeworfen.
In der Beschwerde schilderte ich den gesamten Hintergrund des langjährigen Verfahrens – insbesondere die Rolle der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein), von Rechtsanwalt Michael Hirsch, Richterin Britta Bottke, Richterin Julia Abry-Scherf, Obergerichtsvollzieher Herr Clausen sowie Frau Sponbiel, Leiterin der Gerichtsvollzieherstelle des Amtsgerichts Pinneberg.
Ich führte aus, dass bereits im Jahr 2015 ein Vollstreckungsversuch unter Verwendung eines entwerteten Vollstreckungsbescheids erfolgt war. Obergerichtsvollzieher Herr Clausen hatte mir gegenüber bestätigt, dass ein Eingangsstempel vom 20.03.2015 mit diesem Vollstreckungsvorgang zusammenhänge.
Darüber hinaus stellte ich die Frage, wie ein zweiter Vollstreckungsversuch auf Grundlage eines Vergleichs erfolgen konnte, obwohl die zentrale Verpflichtung der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) – die Herausgabe des entwerteten Vollstreckungsbescheids – zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt gewesen war.
In meiner Dienstaufsichtsbeschwerde forderte ich:
- eine interne Prüfung der Vorgänge innerhalb der Gerichtsvollzieherstelle,
- eine nachvollziehbare Stellungnahme zur Verwendung des entwerteten Vollstreckungsbescheids,
- sowie eine Erklärung dafür, weshalb frühere Hinweise und Eingaben unbeantwortet geblieben waren.
Als Anlagen fügte ich bei:
- den Vergleich des Amtsgerichts Pinneberg (Az. 65 C 69/07),
- den Beschluss des Landgerichts Itzehoe (Az. 9 T 23/08),
- den entwerteten Vollstreckungsbescheid mit mehreren Eingangsstempeln,
- das Urteil aus dem Verfahren vor Richterin Julia Abry-Scherf,
- sowie Schreiben von Gerichtsvollzieherin Frau Meldau.
Für die Beschwerde erhielt ich einen Eingangsstempel des Amtsgerichts Pinneberg. Trotz dieses dokumentierten Eingangs erhielt ich bis heute keine inhaltliche Antwort.
Es setzte sich damit ein Muster fort, das sich bereits durch frühere Schreiben an Behörden, Gerichte und Aufsichtsstellen gezeigt hatte: Eingaben werden entgegengenommen, führen jedoch nicht zu einer erkennbaren Prüfung oder nachvollziehbaren Rückmeldung.
9. Gegenwart, neue Forderungen – und der Versuch einer abschließenden Einordnung
Im März 2026 erschien ein Zollbeamter bei mir, der im Auftrag der Berufsgenossenschaft Verkehr eine Forderung geltend machte. Hintergrund war mein weiterhin bestehendes Gewerbe, das formal nie abgemeldet worden war.
Ich erläuterte dem Zollbeamten den Hintergrund meiner Situation – insbesondere, dass ich mein Gewerbe nicht weiter ausüben konnte, weil die Kontopfändung durch die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) meine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt hatte.
Kurze Zeit später erhielt ich ein Schreiben der Gemeinde Halstenbek, in dem ich aufgefordert wurde, mein Gewerbe abzumelden. In diesem Schreiben wird davon ausgegangen, dass ich mein Gewerbe krankheitsbedingt nicht mehr ausüben könne.
Diese Darstellung entspricht nicht dem tatsächlichen Verlauf. Ich habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, mein Gewerbe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können. Die Ursache liegt vielmehr in den langjährigen wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen, die sich aus dem Konflikt mit der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) sowie den daraus resultierenden Vollstreckungsmaßnahmen und Kontopfändungen ergeben haben.
Vor diesem Hintergrund werde ich die Gemeinde Halstenbek, die Berufsgenossenschaft Verkehr sowie weitere beteiligte Stellen erneut über den vollständigen Zusammenhang informieren und ihnen die chronologische Darstellung des Vorgangs sowie die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Ziel ist es, die Hintergründe nachvollziehbar darzustellen und deutlich zu machen, weshalb die heutigen Folgen nicht isoliert betrachtet werden können, sondern im unmittelbaren Zusammenhang mit dem langjährigen Verlauf stehen.
Damit erreicht der dokumentierte Vorgang die Gegenwart: Ein Konflikt, der mit einer Forderungsberechnung der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) begann, entwickelte sich über Jahre hinweg zu einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren, Vollstreckungsmaßnahmen, Beschwerden und behördlicher Kontakte.
Die offene Frage bleibt bis heute, weshalb zentrale Widersprüche – insbesondere die verspätete Herausgabe des Vollstreckungsbescheids, die wechselnden Forderungshöhen der Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) sowie die Grundlage einzelner Vollstreckungsmaßnahmen – nie abschließend geprüft oder nachvollziehbar beantwortet wurden.
Aus diesem Grund verstehe ich dieses Dokument als eine chronologische Gesamtdarstellung des Sachverhalts, die nicht nur einzelne Ereignisse beschreibt, sondern den Verlauf und die Zusammenhänge über viele Jahre hinweg nachvollziehbar machen soll.
10. Dokumentierte Widersprüche und offene Fragen
Der gesamte Vorgang weist eine Kette von Widersprüchen, Pflichtverletzungen und ungeklärten Vorgängen auf, die sich über viele Jahre fortgesetzt haben:
• Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein): Kündigung meines Girokontos trotz laufender Rückzahlungen; zusätzliche Gebührenforderungen; fehlerhafte Berechnung der Forderung um 200 Euro, die schließlich zum Teilwiderspruch und zum gerichtlichen Vergleich führte.
• Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein): Nichterfüllung des gerichtlichen Vergleichs. Der Vollstreckungsbescheid wurde entgegen der Vereinbarung weder entwertet noch an mich herausgegeben, obwohl ich meine Zahlungsverpflichtung zunächst weiterhin erfüllte.
• Rechtsanwalt Michael Hirsch: Mehrfache Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts; erst im dritten Versuch Erfolg beim Landgericht – obwohl die zentrale Verpflichtung des Vergleichs durch die Kreissparkasse Südholstein (KSK Südholstein) weiterhin nicht erfüllt war.
• Richterin Britta Bottke: Beschluss des Landgerichts zugunsten der Gegenseite mit ausdrücklicher Bezugnahme auf einen Vergleich, dessen wesentliche Voraussetzung – die Herausgabe des entwerteten Vollstreckungsbescheids – zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht erfüllt war.
• Obergerichtsvollzieher Herr Clausen: Erster Vollstreckungsversuch auf Grundlage eines entwerteten Vollstreckungsbescheids, der sich nach dem Vergleich nicht mehr im Vollstreckungskreislauf hätte befinden dürfen; später zweiter Vollstreckungsversuch auf Grundlage eines Vergleichs, obwohl dessen zentrale Verpflichtung weiterhin nicht erfüllt worden war.
• Obergerichtsvollzieher Herr Clausen: Etwa eine Woche vor der Güteverhandlung erklärte mir Obergerichtsvollzieher Herr Clausen ungefragt, meine Klage habe wenig Aussicht auf Erfolg, da aus dem Vergleich und nicht aus dem Vollstreckungsbescheid vollstreckt worden sei.
• Polizei Halstenbek: Versuch einer Strafanzeige im Zusammenhang mit dem entwerteten Vollstreckungsbescheid führte nicht zur Aufnahme des Sachverhalts.
• Richterin Julia Abry-Scherf: Wiederholung derselben Argumentation, die mir kurz zuvor bereits durch Obergerichtsvollzieher Herr Clausen genannt worden war; fehlende vertiefte Prüfung zentraler Einwände; problematische Abläufe während der Güteverhandlung; unbeantworteter Antrag auf Protokollberichtigung; offene Fragen zur Urteilsverkündung trotz eigener krankheitsbedingter Abwesenheit.
• Justizministerium Schleswig-Holstein / Staatsanwaltschaft Itzehoe: Weiterleitung statt eigenständiger Prüfung; Übernahme einer Stellungnahme der beteiligten Richterin, ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den vorgelegten Widersprüchen und Unterlagen.
• Gerichtsvollzieherstelle Pinneberg / Frau Sponbiel: Wiederholte Schreiben und Nachfragen zur Verwendung eines entwerteten Vollstreckungsbescheids blieben unbeantwortet.
• Weitere Behörden und Institutionen: Häufig Verweis auf fehlende Zuständigkeit, ausbleibende Antworten oder fehlende nachvollziehbare Prüfung des Gesamtvorgangs.
• Dienstaufsichtsbeschwerde vom 09.05.2025: Trotz dokumentierten Eingangs bis heute keine inhaltliche Antwort.
Die Folgen dieser Entwicklung wirken bis heute fort – beruflich, wirtschaftlich und privat.
11. Konsequenzen eines systemischen Versagens
Der ursprüngliche Fehler war nie das eigentliche Problem. Das eigentliche Problem begann mit der Unfähigkeit, Fehler zu korrigieren. Und es machten alle mit – nicht privat, nicht nach Feierabend, sondern während ihrer Arbeitszeit, in offiziellen Funktionen und überwiegend bezahlt mit Steuergeldern – dafür zuständig, Vorgänge aufzuklären statt sie verwaltungstechnisch verschwinden zu lassen.
Je mehr Stellen beteiligt sind, desto unwahrscheinlicher ist eine ehrliche Korrektur. Denn irgendwann hätte jemand sagen müssen: Hier läuft etwas falsch. Stattdessen entstand ein erstaunlich stabiles System gegenseitiger Schonung. Wer hinzukommt, scheint weniger zu prüfen als zu bestätigen.
Besonders aufschlussreich ist dabei die Prioritätensetzung. Als Beispiel folgender Vorfall:
Die Landrätin Elfi Heesch teilte mir im Zusammenhang mit meinem umfangreich dokumentierten Vorgang lediglich mit, sie habe den Fall „erhalten“. Einige Zeit später erhielt meine 82-jährige Mutter hingegen ein Schreiben von ihr mit der Aufforderung, sich dafür zu rechtfertigen, warum sie so viele bereits bezahlte blaue Müllsäcke neben die Mülltonne gestellt habe.
Offenbar lassen sich manche Verwaltungsfragen erstaunlich entschlossen bearbeiten – andere eher zur Kenntnis nehmen.
Besonders problematisch erscheint dabei etwas anderes: Wer Fehler nicht korrigiert, Beschwerden versanden lässt oder Widersprüche ignoriert, beschädigt nicht nur einen einzelnen Vorgang, sondern diskreditiert den eigenen Berufsstand gleich mit. Wenn Richter fragwürdige Entscheidungen nicht nachvollziehbar aufarbeiten, Gerichtsvollzieher problematische Vollstreckungen nicht hinterfragen, Behörden schweigen und Banken trotz Rechenfehlern auftreten, als sei alles ordnungsgemäß verlaufen, beschädigt das zwangsläufig das Vertrauen in all jene, die ihren Beruf gewissenhaft ausüben.
Vielleicht erklärt sich so auch das schwindende Vertrauen in staatliche Stellen und Banken. Nicht durch einzelne Fehler – die passieren überall. Sondern durch den bemerkenswerten Umgang mit ihnen. Wenn Beschwerden unbeantwortet bleiben, Widersprüche verwaltungstechnisch altern dürfen und eine Bank, die nicht so gut rechnen kann, weiterhin ernsthaft den Eindruck vermitteln will, seriös zu sein, entsteht Vertrauen jedenfalls nicht.
Schlussbemerkung
Ich bin nicht bereit, für Fehler, fragwürdige Vorgehensweisen und die Folgen eines Vorgangs zu bezahlen, den ich weiterhin als Betrug einordne – insbesondere dann nicht, wenn dessen Aufarbeitung über Jahre hinweg durch staatliche Stellen, Gerichte und weitere Institutionen ausbleibt oder erschwert wird.
Sollte auch diese Darstellung zu keiner nachvollziehbaren Klärung führen, wird der Vorgang nicht verschwinden, sondern weiterhin dokumentiert und den jeweils zuständigen Stellen erneut zur Prüfung vorgelegt werden.